Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein von der Bundesregierung im März 2015 beschlossenes Gesetz, das Kleinanleger vor riskanten Anlageprodukten schützen soll. Vor dem Inkrafttreten muss das Gesetz allerdings noch vom Bundesrat behandelt werden. Das Kleinanlegerschutzgesetz wurde und wird kontrovers diskutiert. Mit der Absicht, den sogenannten grauen Kapitalmarkt zu regulieren, geht auch eine Entmündung der Kleinanleger und eine Vorverurteilung von Investitionsprojekten einher, sagen Kritiker.

Wie kam es dazu?

Als Auslöser dafür, dass sich der Gesetzgeber mit dem Thema Kleinanlegerschutz befasst hat, wird die Anfang 2014 eingeleitete Insolvenz der Prokon Regenerative Energien GmbH gesehen. Dabei hatten tausende Anleger ihre Investitionen verloren. Die Größe der Insolvenz, auch hervorgerufen durch das unseriöse Genusschein-Modell der Prokon GmbH, bewirkte ein großes mediales Echo und noch im selben Jahr verabschiedete die Bundesregierung einen ersten Entwurf für das Kleinanlegerschutzgesetz. Die darin enthaltenen Maßnahmen und Einschränkungen riefen eine Reihe von Kritikern auf den Plan, die insbesondere kleine Unternehmen gefährdet sehen.

Was hat das Gesetz mit Crowdinvesting zu tun?

Vermögensanlagen können auf verschiedenste Weise von Nutzen sein. Zum einen sind Investoren auf der Suche nach attraktiven Renditen, zum anderen suchen Projektträger und Unternehmen nach frischem Kapital. Im besten Fall profitieren beide Seiten gleichermaßen davon. Kleinanleger sind in gewissen Bereichen von Vermögensanlagen ausgeschlossen, da ihnen dafür Kapital oder das nötige Wissen fehlt. Bisher sind einige Anlageformen, die für Kleinanleger besonders geeignet sind, nicht von der Bundesanstalt für Finanzaufsicht reglementiert und kontrolliert. Mit Unternehmens- und Immobilienbeteiligungen hat sich insbesondere das Crowdfunding und das Crowdinvesting als attraktive Möglichkeit herausgestellt, bereits kleine Geldsummen investieren und Projekte damit unterstützen zu können.

Was steht im Kleinanlegerschutzgesetz?

Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht eine Reihe an Neuerungen und Änderungen für die Anbieter von Vermögensanlagen vor. Nach einem ersten Entwurf wurde das nun beschlossene, aber noch vom Bundesrat zu bearbeitende Gesetz vom Bundestag mit ein paar Lockerungen verabschiedet. Mit dem Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und der Ermöglichung alternativer Anlageformen sicherzustellen, ist zu gewissen Teilen auf die Kritiker eingegangen worden.

  • Prospektpflicht besteht bei Vermögensanlagen ab 2,5 Mio. Euro
  • Werbung im Internet und sozialen Medien soll erlaubt bleiben
  • Privatinvestoren dürfen nur bis 10.000 Euro pro Vermögensanlage investieren
  • Ab 1000 Euro muss der Privatinvestor eine Selbstauskunft gegenüber der Plattform oder des Emittenten geben, nach der er entweder über mindestens 100.000 Euro Vermögen verfügt oder maximal zwei Netto-Monatsgehälter investiert
  • Kapitalgesellschaften sind von einer Höchstgrenze für derartige Investments befreit
  • Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sollen unter das Vermögenanlagegesetz fallen

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Die angestrebten Lockerungen in den nach dem ersten Gesetzesentwurf verabschiedeten Änderungen stoßen in der Crowdinvesting-Gemeinde auf positive Resonanzen. Die Berücksichtigung von Schwarmfinanzierungen und die differenzierte Betrachtung in einem Kleinanlegerschutzgesetz wird als wichtige Weichenstellung im Gesetzgebungsverfahren angesehen. Für das Vertrauen der Anleger in die innovativen Anlageformen wie das Crowdinvesting, kann die erweiterte Aufsicht und Regulierung des Finanzmarkts positive Signale setzen. Allerdings ist die Regulierung in Deutschland auch mit den nun angekündigten Änderungen noch sehr viel strenger als im internationalen Vergleich und damit ein Wettbewerbsnachteil. Insbesondere die Verpflichtung für Kleinanleger, ab einem Betrag von 1000 Euro eine Selbstauskunft zu liefern, wird für Anbieter von Crowdinvesting als Hemmschwelle und unnötige Bevormundung der Anleger gewertet.

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