Bauherrenversicherungen bezwecken einen besonderen versicherungsrechtlichen Schutz des Bauherrn. Dieser soll vor Schäden, die im Zusammenhang mit der angestrebten oder bereits begonnenen Bautätigkeit stehen, bewahrt und abgesichert werden. Da sich Art und Umfang der Versicherungsleistungen nach den Bedürfnissen des Bauherrn richten, wird zwischen verschiedenen Policen unterschieden, sodass es "die eine" Bauherrenversicherung nicht gibt. In Betracht kommt viel mehr ein Paket aus Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs-, Feuerrohbau-, Wohngebäude- und Bauhelferversicherungen.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bauherr für sämtliche Unfälle und Schäden auf der Baustelle verantwortlich ist (sogenannte Bauherrenhaftpflicht). Das gilt selbst dann, wenn andere Firmen wie Sub- oder Werkunternehmer die eigentlichen Arbeiten verrichten. Deren Verschulden wird dem Bauherrn kraft seiner übergeordneten Rechtsstellung zugerechnet, sodass sowohl Fremdfirmen als auch deren Mitarbeiter lediglich die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Bauherrn sind. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung soll den Bauherrn vor einer derartigen Inanspruchnahme bewahren. Sie greift, dem Charakter einer Haftpflichtversicherung entsprechend, für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von Dritten in Anspruch genommen und damit haftbar gemacht werden soll. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Anspruch in einem inneren Zusammenhang zur Bautätigkeit steht.
So werden insbesondere baustellentypische Haftungsrisiken abgedeckt. Hierzu zählen etwa Schäden, die durch ein umgestürztes Gerüst verursacht wurden. Die Versicherung greift auch, wenn sich von der Baustelle ausgehende Gefahren typisch realisieren, was etwa der Fall ist wenn Kinder in die Baugrube fallen.
Da die Bauherrenhaftpflicht verschiedene Ausprägungen haben kann, ist eine entsprechende Versicherung von immenser Bedeutung. Sie sollte noch vor Beginn der Bautätigkeiten abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz bleibt in der Regel bis zur Abnahme des Gebäudes bestehen. Die vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Prämie richtet sich nach dem Wert der Bauleistung (Bausumme) und dem Höchstwert, bis zu dem der Versicherungsschutz reicht (Deckungssumme).
Die Bauleistungsversicherung schützt den Bauherrn nicht vor der Inanspruchnahme durch Dritte, sondern ersetzt Vandalismus- und Unwetterschäden. Im Zentrum stehen hier nicht die baustellenspezifischen Gefahren, sondern Fremdeinwirkungen. Die Versicherung ersetzt Schäden, die aufgrund anderer Risiken an der Baustelle selbst entstehen. Es geht damit um den Schutz der Bauleistung.
Erfasst werden neben Unwetter- und Vandalismusschäden auch Unfälle, die Auswirkungen auf die Bauleistung haben. Das ist dann der Fall, wenn einzelne Bauarbeiter Schäden an bereits errichten Gebäuden verursachen. Neben dem Bauwerk selbst werden auch die Bauteile und -stoffe geschützt.
In der Praxis werden Bauleistungsversicherungen allerdings zumeist im Voraus zeitlich beschränkt. Üblich sind Laufzeiten von einem oder zwei Jahren. Im Anschluss kann neu verhandelt werden, was insbesondere Auswirkungen auf die zu entrichtende Prämie hat. Diese berechnet sich nämlich nicht nur nach der Bausumme, sondern berücksichtigt auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls.
Feuerrohbau- und Wohngebäudeversicherungen können als Ergänzung zur Bauleistungsversicherung gelten. Sie greifen für Brandschäden. Die Feuerrohbauversicherung erstreckt sich ausschließlich auf den Rohbau, sodass der Versicherungsschutz automatisch nach Errichtung des Wohngebäudes endet. Ab Errichtungsstadium greift die gesondert einzurichtende Wohngebäudeversicherung, die inhaltlich im Wesentlichen der Feuerrohbauversicherung entspricht. Beide Versicherungen greifen für nicht vorsätzliche Brandlegungen, sodass Fahrlässigkeitsfälle und Unwetterschäden, die zu Feuer führen, erfasst sind.
Die Bauhelferversicherung ist eine besondere Haftpflichtversicherung, die eingreift, wenn die vom Bauherrn eingesetzten Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen aufgrund ihrer Tätigkeit am Bau zu Schaden kommen. Möglich sind etwa Schadensersatz- oder Rentenzahlungen, weil ein Bauarbeiter bei der Handhabung schwerer Geräte dauerhaft arbeitsunfähig wird. Bei dieser Form von Versicherung ist zwischen gesetzlich vorgeschriebener und privater Zusatzversicherung zu differenzieren.
Nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist jeder, der beim Bauen hilft, durch die gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert. Dies gilt unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. dauerhaft oder lediglich einmalig beim Bau geholfen wird. Der Versicherungsschutz greift deshalb auch zwischen Nachbarn, Freunden oder Verwandten. Lediglich das reine Gefälligkeitsverhältnis im innerfamiliären Bereich ist vom Schutz ausgenommen. Der Bauherr ist vor Beginn der Tätigkeit des Helfers dazu verpflichtet, diesen bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (kurz: BG Bau) anzumelden. Nach der Anmeldung entstehen Beiträge, die an die Berufsgenossenschaft zu zahlen sind. Diese richten sich nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Helfers. Wer es unterlässt, die gebotene Anmeldung vorzunehmen, handelt ordnungswidrig und wird mit Bußgeld bestraft. Der Versicherungsschutz zugunsten des Helfers greift aber auch bei unterbliebener Anmeldung. Der Bauherr selbst sowie dessen Ehe- bzw. Lebenspartner unterliegen jedoch keinesfalls der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die private Bauhelferversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden, um den durch die BG Bau gewährten Schutz zu erweitern. Üblich ist es, den von der gesetzlichen Versicherung ausgezahlten Geldbetrag durch die private Bauhelferversicherung aufzustocken. Das kann durch eine Einmalzahlung oder eine Geldrente geschehen. Außerdem können Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Versicherung erfasst sind, gebucht werden. Hierzu zählen etwa besondere kosmetische Operationen. Darüber hinaus bieten private Versicherungen die Möglichkeit, auch den Bauherrn und dessen Lebens- oder Ehepartner zu versichern. Diese fallen nicht in den persönlichen Schutzbereich der BG Bau.
Der Bauherr kann aus einer Vielzahl verschiedener Policen wählen, die den Bedürfnissen des Einzelfalls Rechnung tragen sollen. Der Bauherr erstellt sich also eine eigene Bauherrenversicherung. Es ist deshalb nicht zwingend notwendig, alle Versicherungsleistungen auch wirklich in Anspruch zu nehmen.
Als unverzichtbar gelten allerdings die Bauleistungs- und Bauhaftpflichtversicherung. Die gesetzliche Bauhelferversicherung ist ohnehin nicht abdingbar. Sie rechtfertigt sich daraus, dass bei Gesundheitsverletzungen stets mit großen Schadenssummen zu rechnen ist. Auf eine private Bauhelferversicherung kann, sofern die gesetzliche Pflichtversicherung greift, allerdings häufig verzichtet werden. Nur wenn die angebotenen Zusatzdienste besonders attraktiv sind, kann der Abschluss ratsam sein.
Feuerrohbau- und Wohngebäudeversicherungen sind als Zusatzversicherung einzuordnen. Ihnen kommt allerdings besondere Bedeutung zu, wenn der Bau durch ein Darlehen finanziert wird, bei welchem das zu errichtende Gebäude die Kreditsicherheit stellt. Denn Darlehensgeber verlangen in der Regel den Abschluss beider Versicherungen, um den Bestand der erhaltenen Kreditsicherheit auf Dauer zu gewährleisten.
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